Dieser Webcamserver überträgt sporadisch Webcamfotos u.a. für meine Wetterseite und stellt diese als Einzelbild einer an Wetterbedingungen interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung. Es ist anzumerken, dass der Webcamserver nicht über das Internet zu erreichen ist und somit keine Streams durch z.B. Sperren von Ports nach außen frei gibt. Er dient einzig allein der Wetterbeobachtung über Neuss-Grimlinghausen. Es werden in den aktuellen Einstellungen (Nord- bzw. Südausrichtung der Cam je nach Sternenkonstellation und Wettererfassung keine Personen oder Fahrzeuge erfasst, die Identifizierungen zulassen. Auch Gebäudeteile sind nicht anzoombar und somit einsehbar. Die Kamera ist nicht schwenkbar und kann nur händisch allein vom Seitenbetreiber justiert werden. Zudem ist der Zugang Passwort geschützt. Alle Fotos oder Zeitrafferclips sind mit aktuellen Wetterdaten versehen. Es sei hier nochmal angemerkt, dass es sich bei meiner Cam nicht um eine Videoüberwachungscam handelt. Ich habe die Cam dem Landesdatenschutzbeautragten zur Prüfung frei gegeben und daraufhin diese Antwort bekommen, Bestätigung per Email zitiert:
Ich habe mir über den von Ihnen angefügten Link die Aufzeichnungen Ihrer Webcam angeschaut und komme zu dem Ergebnis, dass solange der veröffentlichte Erfassungsbereich der Webcam auch der tatsächliche Erfassungsbereich ist und keine dauerhafte, sondern nur eine über Einzelbilder dargestellte Übertragung stattfindet, gegen den Einsatz Ihrer Webcam keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag gez. Hanke
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen https://www.ldi.nrw.de/informationspflicht
Die Behandlung und Zulässigkeit von privaten Webcams regelt die Landesdatenschutzverordnung wie folgt. Zitiert Anfang:
5.4. Übersichtsaufnahmen und Webcams
Übersichtskameras verfolgen meist den Zweck, z. B. die aktuelle Wetter- oder Verkehrsla-
ge anzuzeigen oder den Fortschritt einer Baustelle zu dokumentieren. Eine Überwachung
von Personen ist dabei regelmäßig nicht gewollt oder beabsichtigt. Allerdings besteht – je
nach Kameraeinstellung und Art und Weise der Datenverarbeitung – bei Übersichtsauf-
nahmen ein besonderes Risiko für die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Dies gilt vor
allem dann, wenn Kamerabilder aus öffentlich zugänglichen Bereichen live und frei zu-
gänglich im Internet per Webcam übertragen werden. Dritte können die digitalen Aufnah-
men dann weltweit abrufen, kopieren und unbegrenzt speichern. Eine Verletzung von Per-
sönlichkeitsrechten wiegt hier besonders schwer, da sich die Bilder sehr weit verbreiten,
die Datenverarbeitung meist intransparent ist und ein Verstoß nicht rückgängig gemacht
werden kann.
Der Einsatz einer Übersichtskamera und insbesondere einer Webcam ist daher nur zuläs-
sig, wenn die Aufnahmen keinen Bezug zu bestimmten Personen ermöglichen.66 Erkenn-
bar dürfen Einzelpersonen nicht abgebildet werden. Das bedeutet, dass Personen und
Kraftfahrzeuge nur schemenhaft erkennbar und (Wohn-) Gebäude oder Geschäfte nicht
erfasst sein dürfen. Dies kann mit einer entsprechenden Kamerapositionierung, fehlender
Zoom-Möglichkeit und einer niedrigen Bildauflösung erreicht werden.
Die Bildübertragung muss außerdem so eingestellt sein, dass ein Bezug oder Rückschluss
zum Verhalten einzelner Personen auch über einen längeren Beobachtungszeitraum nicht
möglich ist.67 Um einen Personenbezug auszuschließen, sollte daher auf eine dauerhafte
Bildübertragung verzichtet und stattdessen Einzelbilder dargestellt werden. Der Betrachter
sollte Bilder nicht selbst aktualisieren können. Der Zeitraum einer automatischen Bildaktu-
alisierung sollte so gewählt sein, dass z. B. die Wetter- oder Verkehrslage abgebildet oder
ein Baufortschritt dokumentiert wird, ohne dass dabei ein Rückschluss auf einzelne Per-
sonen möglich ist. Eine laufende Bildübertragung ist in der Regel nicht erforderlich und nur
zulässig, wenn ein Personenbezug komplett ausgeschlossen werden kann.
Werden Übersichtskameras auch zu dem Zweck eingesetzt, um vor Einbrüchen, Diebstäh-
len oder Vandalismus zu schützen und um einzelne Personen oder Tatverdächtige im
Nachhinein zu identifizieren oder Beweisaufnahmen eines Tathergangs zu erstellen, han-
delt es sich um eine herkömmliche Videoüberwachung. In diesem Fall sind alle gesetzli-
chen Voraussetzungen (ab Punkt 2) einzuhalten. Von einer Bildübertragung in Echtzeit im
Internet ist dann abzusehen. Zitat Ende